§ 22a TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 22a

Landes-Zielsteuerungsvertrag

(1) Die Landesregierung hat einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages sind einerseits das Land Tirol und andererseits die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Wird der Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht von allen genannten Krankenversicherungsträgern unterfertigt, kommt er zwischen den unterfertigenden Vertragspartnern zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch macht.

(2) Im Landes-Zielsteuerungsvertrag werden die auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für die Dauer von vier Kalenderjahren abgeschlossen. Er hat bis zum 30. November des Jahres, das dem Jahr seines Wirksamwerdens vorangeht, vorzuliegen. Der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016 hat bis zum 30. September 2013 vorzuliegen. Änderungen des Landes-Zielsteuerungsvertrages haben ebenfalls bis zum 30. November des Jahres vorzuliegen, das jenem Jahr vorangeht, in dem diese wirksam werden sollen.

10.04.2014

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