vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22a HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Ablöseverbot

§ 22a

Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)