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§ 22a ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 22a.

(1) Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber können Eigentümer von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sein oder diese Anlagen errichten, verwalten oder betreiben, wenn

  1. 1. die Anlage eine Leistung von höchstens 50 MW aufweist,
  2. 2. bei der Planung einer solchen Anlage sichergestellt wird, dass bei der Standortwahl der Aspekt der Sektorkopplung und Sektorintegration berücksichtigt wird und die Anlage in der Lage ist, den produzierten Wasserstoff oder das produzierte synthetische Gas ebenso in Reinform abzugeben, und
  3. 3. es sich um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt und eine Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 vorliegt oder die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 erster Fall zu erteilen, sofern die Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

  1. 1. in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert ist,
  2. 2. nicht dem Regelenergie- und/oder Engpassmanagement dient und
  3. 3. zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs beiträgt und insofern ein technischer Bedarf gegeben ist.

(3) Die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und die Verwaltung sowie der Betrieb solcher Anlagen ist gemäß Abs. 1 Z 3 zweiter Fall zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens des Netzbetreibers ist keinem Teilnehmer eines solchen Verfahrens das Recht eingeräumt worden, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dem ist gleichzuhalten, wenn die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte. Das Ausschreibungsverfahren hat offen, transparent und diskriminierungsfrei zu sein.
  2. 2. Solche Anlagen sind notwendig, damit die Netzbetreiber ihre Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs erfüllen können und werden nicht verwendet, um Energie auf Energiemärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
  3. 3. Die Regulierungsbehörde hat das Ausschreibungsverfahren einschließlich seiner Bedingungen zu bewerten und zu überprüfen sowie ihre Genehmigung zu erteilen. Die Regulierungsbehörde kann Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln für das Ausschreibungsverfahren ausarbeiten.

(4) Die mit dem Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236282

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