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§ 22a B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Senate

§ 22a.

(1) Die Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:

  1. 1. Senat I für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (I. Teil, 1. Hauptstück),
  2. 2. Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (I. Teil, 2. Hauptstück).

(2) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (I. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265345

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