Berichte über den Strafvollzug
§ 22.
Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist.
Schlagworte
Führungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038505
alte Dokumentnummer
N2199655794J
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