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§ 22 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Berichte über den Strafvollzug

§ 22.

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist.

Schlagworte

Führungsbericht

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038505

alte Dokumentnummer

N2199655794J

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