Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(5) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte sowie der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Steuerberater relevant, zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Abschlussprüfung, einschließlich der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer relevant, sowie rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs‑RL zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und Abs. 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Die Klausurarbeiten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 können in jeweils zwei Teilen erfolgen, sofern dies durch die Prüfungsordnung gemäß § 39 vorgesehen ist.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber insgesamt in neun Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Ausarbeitungsdauer sowie die Dauer, nach der eine Klausur zu beenden ist, sind in der Prüfungsordnung gemäß § 39 festzulegen.
(9) Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. Dabei hat die Ausgestaltung jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs‑RL zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275638
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