§ 22 Wiener Fischereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

§ 22.

Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist (§ 21 Abs. 2) kein Übereinkommen abschließen, so hat der Magistrat vorerst die Herbeiführung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu versuchen und bei Mißlingen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 über die Aufteilung des Pachtzinses zu entscheiden.

25.06.2014

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