§ 22.
Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
- 2. ein weisungsfrei gestelltes Organ
- Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148057
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