Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension
§ 22.
(1) Ein Unternehmer, der wissentlich Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn es sich dabei um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr L 345 vom 27.12.2017 S. 1, handelt, und kann im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr 2017/2394 mit einer Geldstrafe von bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, können Geldstrafen von bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
(2) Bei der Strafbemessung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
- 2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
- 3. frühere Verstöße des Unternehmers;
- 4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
- 5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind;
- 6. andere erschwerende oder mildernde Umstände.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40245463
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