§ 22 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 22

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der Bezirkskommissionen

(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkskommission für die Angelegenheiten der Raumordnung, im folgenden Bezirkskommission genannt, einzurichten. Der Bezirkskommission obliegt die fachliche Vorberatung der Raumordnungsangelegenheiten des betreffenden Bezirkes.

(2) Im politischen Bezirk Innsbruck-Stadt gehören der Bezirkskommission an:

  1. a) der Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck als Vorsitzender und das nach § 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung mit den Angelegenheiten der Stadtplanung betraute Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates;
  2. b) die Abgeordneten zum Tiroler Landtag aus dem Bezirk Innsbruck-Stadt;
  3. c) je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Bezirkslandwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol;
  4. d) der Leiter des Arbeitsmarktservice Innsbruck;
  5. e) vier weitere Mitglieder, von denen jeweils eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten Siedlungsentwicklung und Wohnungswesen, infrastrukturelle Entwicklung, Natur- und Umweltschutz sowie Bildung und Kultur verfügt.

(3) In den übrigen politischen Bezirken gehören der jeweiligen Bezirkskommission an:

  1. a) der Bezirkshauptmann als Vorsitzender;
  2. b) die Vorsitzenden der Regionalbeiräte des Bezirkes sowie die Bürgermeister jener Gemeinden, die für sich allein eine Kleinregion bilden;
  3. c) die Abgeordneten zum Tiroler Landtag aus dem Bezirk;
  4. d) je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Bezirkslandwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol;
  5. e) der Leiter des Arbeitsmarktservice, das am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eingerichtet ist;
  6. f) vier weitere Mitglieder, von denen jeweils eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten Siedlungsentwicklung und Wohnungswesen, infrastrukturelle Entwicklung, Natur- und Umweltschutz sowie Bildung und Kultur verfügt.

18.06.2026

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