§ 22 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 22

Duldung öffentlicher Einrichtungen an baulichen Anlagen oder Grundstücken

(1) Jeder Grundstückseigentümer hat zu dulden, daß an geeigneter Stelle an seiner baulichen Anlage oder auf seinem Grundstück Einrichtungen zur Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen angebracht werden. Ebenso hat er die Anbringung oder Aufstellung von Tafeln und Zeichen zum Hinweis auf die Lage von Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen, Kanalisationsanlagen und dergleichen zu dulden. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn auf öffentlichem Gut für die Anbringung oder Aufstellung dieser Einrichtungen kein geeigneter Platz vorhanden ist.

(2) Für die Inanspruchnahme von Grundstücken und baulichen Anlagen für die im Abs. 1 angeführten öffentlichen Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Solche Einrichtungen sind jedoch so anzubringen oder aufzustellen, daß die Benützung des Grundstückes oder der baulichen Anlage nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung am Grundstück erforderlich ist, sind die Einrichtungen zu entfernen oder entsprechende zu verändern.

(3) Der Grundstückseigentümer ist mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder Gebäudes schriftlich von dem beabsichtigten Vorhaben zu verständigen. Ebenso ist dem Eigentümer eine Änderung oder Instandsetzung solcher Einrichtungen vorher mitzuteilen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über Gebäudenumerierung, Straßen- und Ortschaftsbezeichnung, LGBl. Nr. 5/1952, bleiben unberührt.

22.10.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)