zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22.
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40240682
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)