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§ 22 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 22

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei sonstigen Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 6 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie die/der Bedienstete, bei dem/der eine Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund nicht erfolgt, oder Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

01.06.2023

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