§ 22 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Salzburger Patientenvertretung

§ 22

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen der Patienten von Krankenanstalten eine Salzburger Patientenvertretung (im Folgenden kurz: Patientenvertretung) einzurichten. Diese besteht aus dem Patientenvertreter als Leiter und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern. Vor der Zuweisung von Mitarbeitern an die Patientenvertretung sind die beitragspflichtigen Rechtsträger (Abs 7) zu hören.

(2) Zum Patientenvertreter ist eine fachlich und persönlich geeignete Person von der Landesregierung nach Anhörung der beitragspflichtigen Rechtsträger (Abs 7) für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Patientenvertreter ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiter der Patientenvertretung sind nur an die Weisungen des Patientenvertreters gebunden.

(4) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 hat die Patientenvertretung insbesondere:

  1. a) Beschwerden von Patienten oder deren Vertrauenspersonen entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken;
  2. b) Mängel und Missstände im Krankenanstaltenbereich dem jeweiligen Rechtsträger aufzuzeigen;
  3. c) Patienten über deren Rechte zu informieren;
  4. d) Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuleiten;
  5. e) Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und weiterzuleiten;
  6. f) zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, soweit sie patientenbezogene Fragen betreffen;
  7. g) mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, zusammenzuarbeiten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen in ausreichendem Maß Sprechtage in den Bezirken oder in den Krankenanstalten selbst abgehalten werden.

(5) Alle Landes- und Gemeindebehörden sowie die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, die Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Patientenvertretung hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Werden in diesem Bericht Missstände bei Landesbehörden oder Krankenanstalten aufgezeigt, sind den Behörden bzw den Rechtsträgern der Krankenanstalten die entsprechenden Teile des Berichtes von der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.

(7) Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Beiträge sind von den Rechtsträgern unter sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs 4 bis 6 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zu entrichten, wobei den Rechtsträgern die dort den Gemeinden zustehenden Rechte und Pflichten zukommen, die Beitragsvorschreibung einmal jährlich zum 30. September durch die Landesregierung erfolgt und die Beitragshöhe nach dem Anteil der Akutbettenzahl der betreffenden Krankenanstalt an der im Land insgesamt bestehenden Akutbettenzahl zu berechnen ist. Bei der Berechnung des tatsächlichen Kostenaufwandes der Patientenvertretung sind die angefallenen Bruttopersonalkosten und die durchschnittlichen anteiligen Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten heranzuziehen. An die Stelle des im § 49 Abs 4a in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung angeführten Voranschlages tritt die Berechnung des tatsächlichen Aufwandes für das vergangene Jahr. Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des § 172 LAO auszufertigen.

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