4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das dualistische System Bestellung und Abberufung des Vorstands
§ 22.
In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40078718
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