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§ 22 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

4. Hauptstück

Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)

1. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das dualistische System Bestellung und Abberufung des Vorstands

§ 22.

In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078718

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