§ 22  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen

§ 22

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

  1. 1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 5 S.TZG durch die Zuchtorganisation oder
  2. 2. gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. b S.TZG durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)