Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
§ 22
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- 1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 5 S.TZG durch die Zuchtorganisation oder
- 2. gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. b S.TZG durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle
- durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.
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