3. Hauptstück
Berufsberechtigung und Berufspflichten
1. Abschnitt
Berufsberechtigung, Berufsliste und Qualifikationsnachweise Berufsberechtigung
§ 22.
(1) Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die
- 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
- a) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
- b) Vertrauenswürdigkeit
- nachgewiesen haben,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 26 oder 27) erbringen,
- 4. über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, verfügen,
- 5. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
- 6. in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind.
(2) Im Rahmen der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Ausbildung sind nachweislich die Gebiete psychotherapeutische und psychotherapierelevante Diagnostik, psychotherapeutische Methodik, psychotherapeutische Technik, psychotherapeutische Begutachtung, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen in der Psychotherapie, psychotherapeutische Selbsterfahrung, psychotherapeutische Supervision sowie psychotherapierelevante praktische Tätigkeiten in einem für die Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten angemessenen Umfang vorzusehen.
Schlagworte
Regionalsprache
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261793
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