Abgabenbefreiung
§ 22
(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Gebühren für die Auszahlung der Pflegegelder im Inland sind vom Sozialhilfeträger zu tragen.
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