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§ 22 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 22.

Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208305

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