vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 22

Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)