§ 22 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 22

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

  1. 1. optische Strahlung: jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung:
  1. a) ultraviolette Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 bis 280 nm);
  2. b) sichtbare Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 nm;
  3. c) Infrarotstrahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm);
  1. 2. Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation - Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung): jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken;
  2. 3. Laserstrahlung: aus einem Laser resultierende optische Strahlung;
  3. 4. inkohärente Strahlung: jede optische Strahlung außer Laserstrahlung;
  4. 5. Expositionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen; durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;
  5. 6. Bestrahlungsstärke (E) oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W m-2);
  6. 7. Bestrahlung (H): das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter (J m-2);
  7. 8. Strahldichte (L): der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant (W m-2 sr-1);
  8. 9. Ausmaß: die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der eine Bedienstete oder ein Bediensteter ausgesetzt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)