Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
§ 22. Versetzung
(1) Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse für allfällige Zeitbeförderungen bzw. eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.
(2) Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen bzw. für eine Bezugszuerkennung, Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung, Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung, die der bisher innegehabte Dienstposten nicht vorsah).
(3) Bei einer Versetzung nach Abs. 2 richten sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige Bezugszuerkennung nach dem verliehenen Dienstposten.
(4) Eine Versetzung nach Abs. 2 ist auch die Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung überhaupt oder in einer kürzeren Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten ermöglicht. Die vom Beamten erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(5) Voraussetzung für eine Versetzung mit oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist:
- a) das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens und
- b) die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse für die Versetzung auf diesen Dienstposten.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094912
alte Dokumentnummer
N6196320873S
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