7. Abschnitt
Radiologietechnologin / Radiologietechnologe Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 22.
(1) Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
- 1. im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
- a) die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
- b) die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
- c) die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
- d) die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
- e) die Evaluierung und
- f) die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264027
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