Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten
§ 22
Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache
- 1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
- 2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
- 3. tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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