IV. Ausschreitung der Wahlen
und Überprüfung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben Die Verordnung hat den Wahltag und den Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) sowie den Hinweis zu enthalten, daß Wahlpflicht besteht.
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
02.10.2017
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