§ 22 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

4. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse

§ 22
Wahlausschreibung

(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag sowie den Hinweis zu enthalten, daß Wahlpflicht besteht. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

30.07.2019

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