§ 22 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2004

4. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse

§ 22*)
Wahlausschreibung

(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004

09.12.2015

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