In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 22
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 47/1995, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 14 Abs 4 steht im Verfassungsrang.
(3) Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vergabekontrollsenates.
(4) Der gemäß § 14 des Landesvergabegesetzes, LGBl Nr 1/1995, eingerichtete Vergabekontrollsenat hat die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen und abzuschließen.
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