§ 22 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
§ 22

(1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Im Erkrankungsfalle erhalten
  1. a) Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und denen neben Barlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht,

​

nach einer Dauer d. Dienstverhältnisses von

den Barlohn durch

die freie Station durch

2 Wochen

1 Woche

5 Wochen

1 Jahr

2 Wochen

6 Wochen

5 Jahren

3 Wochen

11 Wochen

10 Jahren

4 Wochen

16 Wochen

   

  1. b) alle übrigen Dienstnehmer

​

nach einer Dauer d. Dienstverhältnisses von

den Barlohn durch

allfällige Naturalbezüge durch

2 Wochen

1 Woche

5 Wochen

1 Jahr

2 Wochen

6 Wochen

5 Jahren

3 Wochen

11 Wochen

10 Jahren

4 Wochen

16 Wochen

   

  1. 2. Im Unglücksfall erhalten
  1. a) Dienstnehmer der in Z. 1 fit. a bezeichneten Art den Barlohn durch vier Wochen und freie Station durch sechzehn Wochen;
  2. b) Dienstnehmer der in Z. 1 lit. b bezeichneten Art den Barlohn durch vier Wochen und allfällige Naturalbezüge durch sechzehn Wochen.

(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs. 1 Z. 1 fit. a und Z. 2 lit. a erlischt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst wird; als wichtiger Grund gilt, wenn der Dienstgeber dem erkrankten Dienstnehmer eine angemessene Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung entsprechende Kost oder eine mit Rücksicht auf die Erkrankung entsprechende Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers aus was immer für einem Grund, so ist der Anspruch des Dienstnehmers auf freie Station nach den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen. Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken‑ oder Pflegeanstalt werden in die Zeit, während der freie Station gebührt, eingerechnet, jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken‑ oder Pflegeanstalt durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station verbraucht ist.

(3) Der Anspruch auf Landnutzung und Viehhaltung gemäß § 21 dieses Gesetzes wird durch eine Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1 nicht berührt.

(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b gebührt ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sie durch die Unterbringung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge finden; doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken‑ oder Pflegeanstalt wieder auf; der Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken‑ oder Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwendungen aus den Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten Dienstnehmern.

(5) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebühren die Ansprüche gemäß Abs. 1 soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.

(6) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche gemäß Abs. 1.

(7) Ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr besteht, darf wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung nur entlassen werden, wenn die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche gemäß Abs. 1 zustehen, zwei Wochen übersteigt. Ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis bereits mehr als ein Jahr besteht, darf wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden.

(8) Wird der Dienstnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche gemäß Abs. 1 während der dort bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß Abs. 1 erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.

(10) Durch Kollektivvertrag können von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

20.09.2018

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