§ 22
Zeitlicher Ruhestand
(1) Der Landesbeamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder im Verlaufe von höchstens drei Jahren mit Unterbrechung von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat und die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht gegeben sind.
(2) Der Landesbeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, muß sich auf Verlangen und entsprechend den Anweisungen der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung über die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterziehen.
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, hat der Landesbeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen gleichwertigen Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden.
(4) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Landesbeamten anstelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß, wenn er nicht durch Dienststraferkenntnis vermindert ist.
(5) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
24.10.2017
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