Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
§ 22.
Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214580
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