§ 22 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 22

Neuwahl

Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Dienstnehmervertretungen ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretungen aufnehmen können. In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b, c und d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretung auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in einem solchen Falle nicht statt.

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