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§ 22 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Datenverarbeitung

§ 22.

(1) Der ÖIF ist zum Zweck der Zertifizierung, Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Jahre nach dem Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(2) Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß § 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 3 unverzüglich zu löschen.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217775

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