Verkehrsbedingte Emissionen
§ 22.
Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- 1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),
- 2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,
- 3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40120342
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