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§ 22 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2010

1. Hauptstück

Überwachung des chemischen Zustands

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung Messstellenerrichtung

§ 22

(1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:

  1. 1. hydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
  2. 2. Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;
  3. 3. Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;
  4. 4. Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;
  5. 5. Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);
  6. 6. Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
  7. 7. Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;
  8. 8. Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;
  9. 9. effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
  10. 10. Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.

(3) In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der inAnlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.

(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

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