Überlassung von Immobilien
§ 22.
(1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in derAnlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.
(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20009605
Dokumentnummer
NOR40257303
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