§ 22 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 23/1984 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 31/1985, LGBl. Nr. 63/1987

VI. Abschnitt

Finanzielle Gebarung des Landes

§ 22

Landesvoranschlag; Abwicklung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Art. 26 Abs. 1 L-VG).

(2) Die Landesregierung hat sich bei der Bewilligung der Landesausgaben genau an den vom Landtag beschlossenen Voranschlag zu halten.

(3) Die Landesregierung hat die jeweilig zu Zahlungen nicht erforderlichen Gelder fruchtbringend anzulegen. Sie kann diese Gelder entweder bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen oder sie zum Ankauf von Effekten, die von einem Kreditinstitut herausgegeben wurden, oder von öffentlichen Fondspapieren mit bestimmter Verfallsfrist verwenden. Die Kündigungs- oder Verfallsfrist darf jedoch 6 Monate nicht überschreiten.

(4) Gelder, die durch Beschluß des Landtages zur bleibenden Kapitalsanlage bestimmt sind, dürfen nur mit genauer Beobachtung der hiefür vom Landtag gegebenen Aufträge fruchtbringend angelegt werden. Verfügbare Gelder dürfen ohne Zustimmung des Landtages nicht zu bleibenden Kapitalsanlagen benützt werden.

(5) Alle Geschäftsstücke über Verfügungen der Landesregierung, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, sind, soferne ein Sitzungsbeschluß erforderlich ist, vor der Beschlußfassung, sonst aber vor Genehmigung dem Finanzreferenten und dem von der zweitstärksten Partei nominierten Mitglied der Landesregierung, falls von dieser Partei nicht ohnedies das Finanzreferat verwaltet wird, zur Kenntnis zu bringen. In gleicher Weise sind auch Geschäftsstücke, die den Landesvoranschlag, ein Voranschlagsprovisorium und Landeshaftungen betreffen, zu behandeln. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die im Abs. 6 bezeichneten Ausgaben. Der Finanzreferent überprüft, ob die beabsichtigte Verfügung im Sinne des Voranschlages gelegen und im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben sowie auf den jeweiligen Stand der zur Verfügung stehenden Mittel zulässig ist.

(6) Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Z 27) auf Grund von Beschlüssen der Landesregierung sowie solche Ausgaben, die zur Bestreitung der laufenden Amtserfordernisse notwendig sind, werden gegen nachträgliche Anzeige an den Finanzreferenten verfügt. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 8 Abs. 2.

(7) Soweit die Geschäftsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, bleibt die Landeshaushaltsordnung bis auf weiteres in Geltung.

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