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§ 22 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2014

Abschnitt III

Wahlen

§ 22

Wahlperiode

Die Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) sowie – in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten – auch die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

03.06.2014

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