4. Abschnitt
Aus- und weiterbildende Maßnahmen Aus- und Weiterbildung
§ 22.
(1) Im Bildungskonzept/-programm des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauen- und genderspezifische Veranstaltungen vorzusehen, wobei bei dessen Erstellung den Gleichstellungs- und Gender Mainstreamingbeauftragten ein Mitwirkungsrecht zusteht.
(2) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung der in den §§ 11 ff B-GlBG angegebenen Frauenquote vorrangig Frauen zuzulassen. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(3) Die Bildungsverantwortlichen haben die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden.
(4) Auch teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Weiters ist bei der Planung von Fortbildungsseminaren auf eine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen. Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden, die über ihre normale Wochendienstzeit hinausgehen, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
(5) Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 über den im Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Zeitumfang hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(6) Den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind auf Anfrage über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen von der zuständigen Personal-/Ausbildungsabteilung zu informieren.
(7) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, über das B-GlBG, die damit verbundenen Fragen der Frauenförderung und der Gleichbehandlung sowie den ressortspezifischen Frauenförderungsplan informiert sind. (Nachwuchs)Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung und auf den ressortspezifischen Frauenförderungsplan und die Inhalte des B-GlBG hinzuweisen.
(8) Das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen für Vortragende und Führungskräfte hat sich auch auf die Themen „Frauendiskriminierung“, „Mobbing“, „Gleichbehandlung“ und „Gender Mainstreaming“ zu erstrecken.
(9) Führungskräften, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Frauenbeauftragten sowie Bediensteten in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.
(10) Im Rahmen der Grundausbildung werden Frauenförderungs- und Genderthemen sowie das B-GlBG und der Frauenförderungsplan vorgestellt.
Schlagworte
Gleichstellungsbeauftragter, Frauenförderungsthema
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009336
Dokumentnummer
NOR40175873
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