§ 22 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 22.

(1) Der Pachtschilling für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten des Reviers nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtschilling in anderer entsprechender Art zu bemessen.

(2) Die Bemessung der Pachtschillinganteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ihnen eine angemessene Frist zur Herbeiführung und Vorlage des bezüglichen Übereinkommens vorzuschreiben.

(3) Das vorgelegte Übereinkommen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter und dem Fischereiausschusse mitzuteilen. Der Pächter hat an den Fälligkeitsterminen die entsprechenden Quoten des Pachtschillings beim Fischereirevierausschusse zu hinterlegen.

(4) Der Fischereirevierausschuß (§ 27) hat die Anteile der Pachtschillingquote den einzelnen Berechtigten auszufolgen oder über Wunsch auf ihre Kosten und Gefahr zuzusenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)