Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 22.
Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012472
Dokumentnummer
NOR40258550
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