Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22
Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)