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§ 22 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

5. Unterabschnitt

Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 22.

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken

  1. 1. des Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
  2. 2. der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß § 7 Abs. 1 EKPG zur Verfügung stehen.

(3) Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Abs. 1 auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.

(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß § 7 Abs. 2 EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Schlagworte

Untersuchungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280991

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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