Mangel der Ehefähigkeit
§ 22
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192560
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