§ 22 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Mündliche Verhandlung

§ 22.

(1) Die Behörde kann eine für alle mitanzuwenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch Kundmachung durch Edikt gemäß § 7 zu erfolgen. Das Edikt hat zumindest den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung der Energieanlage sowie den Ort und die Zeit der Verhandlung zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Verhandlung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen. Die Behörde kann zur mündlichen Verhandlung die mitwirkenden Behörden zuziehen, wenn die Behörde dies für sinnvoll erachtet. Sofern neue Vorbringen oder die Ergänzung von Vorbringen zulässig sind und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, haben die Parteien ihre Vorbringen bzw. ihre Ergänzungen zum Vorbringen spätestens während der mündlichen Verhandlung zu erstatten. Vorbringen, die nach diesem Zeitpunkt erstattet werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen die Energieanlagen vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Partei mit diesen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(5) Die Niederschrift über die Verhandlung ist spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde für mindestens zwei Wochen zur Einsicht für die Parteien aufzulegen. Die öffentliche Auflage zur Einsicht für die Parteien ist gemäß § 7 kundzumachen; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Parteien während der Einsichtsfrist bei der Behörde Korrekturen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung anregen. Die elektronische automationsunterstütze Transkription der mündlichen Verhandlung ist zulässig. Die Darstellung der Transkription hat in Echtzeit während der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist. Die Parteien sind berechtigt, Anmerkungen zur Richtigkeit der Transkription zu machen.

(6) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278880

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