Gebühren und Abgaben
§ 22.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012651
Dokumentnummer
NOR40263986
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