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§ 22 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Im § 22 Abs. 1 wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge "Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "... das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."

Bezeichnungsschutz und Werbung

§ 22.

(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

(3) Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.

Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Im § 22 Abs. 1 wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge "Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "... das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263085

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