Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 22.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
- 1. Die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
- 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Schlagworte
Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073236
alte Dokumentnummer
N5198210147S
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