§ 22.
Wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
- 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens fünf Jahre das auf einfache Verfahrensarten eingeschränkte Gewerbe der Drucker als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt hat oder im auf einfache Verfahrensarten eingeschränkten Gewerbe der Drucker als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig war und
- 2. die Prüfung (§§ 14 bis 20) erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071513
alte Dokumentnummer
N5197711116Q
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