Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 22.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087630
alte Dokumentnummer
N5199654158J
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